Wegweisender Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (BAG) – Az. 1 ABR 22/21 vom 13.9.2022
In Deutschland besteht demnach grundsätzlich eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Der Beschluss orientiert sich an dem EuGH-Urteil zur verpflichtenden Zeiterfassung.
Rechtssichere Erfassung der täglichen Arbeitszeit
Maßgabe soll sein, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit rechtssicher gemessen und dokumentiert werden kann.
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Die Vorgabe ist zwar derzeit noch nicht gesetzlich verankert, der Gesetzgeber ist aber angehalten, hierfür die rechtliche Grundlage zu schaffen, denn die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt im Prinzip schon jetzt, dann das deutsche Arbeitsschutzgesetz fordere bereits eine generelle Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten.
Um Arbeitszeiten rechtssicher zu dokumentieren, müssen Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzeichnen.
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Priorität haben bereits jetzt Branchen, in denen ein erhöhtes Missbrauchrisiko besteht und für die daher schon eine Aufzeichnungspflicht gilt. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen/Hotels, Messebau, Logistikunternehmen, Transport und Zustellung, Forstwirtschaft, die Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung. Damit sind bereits heute viele Branchen betroffen.